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23.01.21 –
Fragen und Antworten zu drei geplanten Anlagen
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© Forum Bad Karlshafen/nh
Mit Rodungen war schon begonnen worden – nun muss die Baustelle ruhen.
Trendelburg/Kassel - Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hat entschieden, dass die drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Langenthal – von den Betreibern mittlerweile als Windpark Bad Karlshafen bezeichnet – vorerst nicht errichtet werden dürfen. Der Landesverband Hessen der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) hatte in einem Eilverfahren gegen das Projekt geklagt und Recht bekommen. Dabei stand auch eine neue Verwaltungsvorschrift im Fokus.
Der Windpark soll in der Nähe des Trendelburger Stadtteils Langenthal entstehen, nah an der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen. Die verantwortliche Projektierergesellschaft, die Bad Karlshafen GmbH und Co. KG (eine Tochtergesellschaft der wpd onshore Gmbh & Co. KG), hatte zunächst fünf Windkraftanlagen geplant. Das Regierungspräsidium in Kassel genehmigte drei. 212 Meter hoch sollen die Windräder werden, der Rotordurchmesser 126 Meter betragen. Der Bauzeitplan sah ursprünglich vor, dass der Windpark im August dieses Jahres fertiggestellt sein sollte. Zur Gerichtsentscheidung kündigte das Unternehmen auf Anfrage eine Stellungnahme für nächste Woche an.
Kurz gesagt: Diese erste Klage der SDW wurde in allen Punkten abgewiesen. Egal ob Arten- oder Denkmalschutz – es seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch den Windpark zu sehen, befand das Gericht dabei in erster Instanz.
Dafür gebe es einige Gründe, wie SDW-Landesvorsitzender Bernhard Klug sagt. Zum einen, weil das VG eine Berufung nach dem Urteil nicht zugelassen hatte. Einzige Möglichkeit für die SDW: die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgericht beantragen. Zudem habe man als Kläger nicht nachvollziehen können, weshalb das Verwaltungsgericht das 90 Meter nahe Schutzgebiet auf westfälischer Seite nicht durch Windräder beeinträchtigt sehe. „Abgesehen davon, war man auf der Baustelle schon über den erklärten Bauzeitplan hinaus“, so Klug.
Der VGH hat laut Klug das Urteil des Verwaltungsgerichts beanstandet. Seine Entscheidung stützt der VGH Kassel darauf, „dass die beklagte Genehmigung einer Überprüfung am Maßstab des unionsbasierten Habitatschutzrechts voraussichtlich nicht standhalten wird“. Klug erklärt: „Der Gutachter des Windkraftprojektierers hatte eine nähere Untersuchung des Raumnutzungsverhaltens eines im Abstand von 1300 Meter nördlich der Anlagenstandorte im FFH-Gebiet brütenden Rotmilans nicht für nötig gehalten.“ Der VGH habe daraufhin auf das sogenannten Helgoländer Papier verwiesen, das die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1500 Meter zum Rotmilanhorst für notwendig erachtet. Nach Auffassung des Gerichts werde sich die Genehmigung des RP Kassel für die Windräder somit wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen.
Die SDW und die Bürgerinitiative Oberweser-Bramwald, die die Klage fachlich unterstützt hatte, freuen sich: „Ich habe großen Respekt vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, weil er sich nicht von der Projektierergesellschaft hat beeinflussen lassen“, sagt Klug. Zudem begrüßte er, dass das Urteil des VGH Kassel „kritisch beleuchtet wurde“. Das Ergebnis des Eilverfahrens zeige, dass am ursprünglichen Urteil einiges auszusetzen gewesen sei. Außerdem seid die SDW froh, dass die neue Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“ für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Sie ist Anfang des Jahres in Kraft getreten und wurde vom Hessischen Umweltministerium und Wirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit dem BUND, dem Nabu und HGON erarbeitet. Das Regelwerk besagt, dass für den windkraftsensiblen Rotmilan einen Mindestabstand vom Brutvorkommen zur Windenergieanlage von nur 1000 Meter empfohlen wird. Das VGH sah die Vorschrift allerdings nicht als bindend für das Urteil an. (Nela Müller)
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