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24.01.21 –
Atommüll-Logistikzentrum an der Landesgrenze
Dass sie an dem Projekt eines Atommüll-Logistikzentrums in Würgassen festhält, hatte die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung schon direkt nach der Vorstellung eines Gutachtens durch Projektgegner betont.
© Thomas Thiele
Würgassen - Nun weist sie die Ergebnisse des Papiers auch inhaltlich zurück – und bezeichnet das Ganze als „so genanntes Gutachten“. Hier die Standpunkte von Planern und Gegnern im Überblick:
Der Verein „Atomfreies 3-Ländereck“ hatte am 17. Dezember in einer Online-Pressekonferenz, an der auch Bürgermeister der Anrainerkommunen teilnahmen, ein Gutachten vorstellt. Es wurde laut BI von Verwaltungsrechtler Siegfried de Witt aus Potsdam und Prof. Dr. Karsten Runge vom Umweltbüro Oecos in Hamburg verfasst.
Beide werfen den Planern unter anderem vor, man habe nicht untersucht, ob das Atommüll-Logistikzentrum auch am Endlager-Standort Schacht Konrad (Salzgitter) hätte errichtet werden könnte. Dorthin sollen, so die Planung, ab 2027 von Würgassen aus schwach- und mittelradioaktive Abfälle aus ganz Deutschland geschickt werden. Das Versäumnis sei ein fundamentales Defizit für die gesamte Standortsuche, die damit fehlerhaft und rechtswidrig sei, hieß es weiter. Auch lange Transportwege wurden als Kritik genannt.
Die BGZ kritisiert das Papier nun ihrerseits. „Das sogenannte Gutachten ist eine überraschend oberflächliche Arbeit, die zahlreiche öffentlich zugängliche Informationen zum Logistikzentrum, zu rechtlichen Grundlagen und auch zum Endlager Konrad selber ignoriert oder fehlinterpretiert“: So wird der Generalbevollmächtigte der BGZ, Christian Möbius, in einer Pressemitteilung zitiert. „Das wäre vermeidbar gewesen, wenn man mit uns vorab das Gespräch gesucht hätte, da hatten wir von einer Bürgerinitiative mehr Dialogbereitschaft erwartet.“
Schon die erste juristische Aussage, die BGZ sei mit „hoheitlichen Befugnissen beliehen“, sei falsch. Das Papier enthält insgesamt „zahlreiche sachliche Fehler und stellt Behauptungen auf, ohne diese zu belegen“, sagt Möbius. Im Kern würden die Autoren unter anderem von der Einschätzung ausgehen, dass es sich bei der Standortauswahl der BGZ um ein hoheitliches Planungsverfahren mit entsprechenden Abwägungserfordernissen handele. Daraus leite man dann die Schlussfolgerungen und Kritik ab. „Diese Annahme ist falsch“, formuliert die BGZ. „Für das LoK bedarf es insbesondere einer strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung und einer Baugenehmigung, aber keines Planfeststellungsverfahrens.“
Die BGZ weise auch die Vorwürfe, dass die Standortauswahl grob sachwidrig und willkürlich gewesen sei, zurück, ebenso „die haltlose Behauptung, dass erforderliche Erwägungen der Strahlensicherheit missachtet und damit Risiken für die Anwohner eingegangen würden“. Im Ergebnis beruhe diese Beurteilung vor allem auf einseitig wertenden Aussagen: „Eine belastbare und vertiefte juristische Begutachtung enthält das Papier nicht.“ (Matthias Müller)
Eine Liste mit Anmerkungen zum BI-Gutachten hat die BGZ unter logistikzentrum-konrad.de veröffentlicht.
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